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Bewohnbarkeitsbescheinigung Mallorca: Neue Regeln für die Cédula de Habitabilidad

Nach einem Beschluss des Inselrats wird die Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de Habitabilidad) künftig erst ausgestellt, wenn die zuständige Kommune die Bauarbeiten am Neubau offiziell und endgültig abgenommen hat. Zunächst braucht es also die Bescheinigung des verantwortlichen Architekten über die korrekte Ausführung der Arbeiten (certificado final de obra), dann die Bestätigung der Gemeinde, die certificación municipal de finalización de obra (CFO) genannt wird.

Beim Inselrat begründet man die neue Regeln, dass sich in einigen Fällen im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Bau nicht der ausgestellten Baugenehmigung entsprach. In anderen Fällen hätten es die Eigentümer versäumt, anschließend die Abnahme durch die Gemeinde zu beantragen, so ein Sprecher.

Ohne Bewohnbarkeitbescheinigung gibt es auf Mallorca keinen Strom

Die Bewohnbarkeitsbescheinigung ist Voraussetzung, dass man eine Wasser, Strom- oder Gasanschluss beantragen kann und die Immobilie bewohnbar wird. Die neuen Regeln dürften dazu führen, dass alles viel länger dauert.
Die „Cédula“ bescheinigt, dass eine Wohnimmobilie die Mindestanforderungen erfüllt (Größe, technische Anschlüsse, sanitäre Einrichtungen). Die Bewohnbarkeitsbescheinigung gehört daher zu den wichtigen Dokumenten, die beim Kauf einer Mallorca Immobilie zu prüfen sind – nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei gebrauchten Immobilien Mallorca. Die „Cédula“ hat eine Laufzeit von nur zehn Jahren muss und danach verlängert werden. Daher gibt daher verschiedene „Cédulas“:

  • bei Erstbezug/Neubau (Cédula de primera ocupación)
  • bei Verlängerung (Cédula de renovación)

Darüber hinaus gibt es eine besondere Wohnbescheinigung für Immobilien, die vor dem 1. 3. 1987 fertiggestellt wurden (Cédula de carencia).  Anders als bei den zuerst genannten Varianten ist es für Altfälle nicht notwendig, dass ein Architekt die Bewohnbarkeit bescheinigt. Es reicht aus, ein „certificado de situación urbanistica“ der Gemeinde vorzulegen. Dieses bescheinigt , dass der Bau vor dem 1. März 1987 fertiggestellt wurde,  kein Verfahren wegen Bauverstößen eingeleitet wurde und nach dem 1. März 1987 keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden.